Geschäftsordnung des Tierschutzrates
· V · BGBl. II Nr. 90/2011 · in Kraft seit 2011-04-01
86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur die interne Geschäftsordnung eines staatlichen Beratungsgremiums (Tierschutzrat): Sitzungen, Tagesordnung, Protokolle, Beschlüsse. Sie schränkt keine Bürgerfreiheit ein und legt niemandem eine Pflicht auf. Das ist reine innere Organisation des Staates und unbedenklich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Mitwirkung, Antrags- und Stimmrecht ↗ RIS
Mitwirkung, Antrags- und Stimmrecht §1. (1) Mitwirkende im Rat sind die Mitglieder des Rates (§42 Abs.2 TSchG) oder bei deren Verhinderung ihre Stellvertreter/-innen, der/die Vorsitzende (§42 Abs.4 TSchG) oder bei dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/-in, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle gemäß §5, sowie eventuell beigezogene zusätzliche Experten/-innen gemäß Abs.2. (2) Zur Beratung einzelner Aufgaben, insbesondere zur fachlichen Beratung einzelner Schwerpunkte des Aufgabenbereichs des Rates, können durch Beschluss des Rates mit Zustimmung des/der Bundesministers/-in für Gesundheit weitere Experten/-innen gemäß §42 Abs.4a TSchG beigezogen werden. (3) Die jeweiligen Stellvertreter/-innen dürfen nur bei Abwesenheit des/der zu Vertretenden an den Sitzungen des Rates teilnehmen. (4) Im Rat mit je einer Stimme antrags- und stimmberechtigt sind nur die jeweils anwesenden Mitglieder des Rates gemäß §42 Abs.2 TSchG sowie bei deren Verhinderung die Stellvertreter/-innen. Der/Die Vorsitzende hat ein Antrags- jedoch kein Stimmrecht. Die beratenden zusätzlichen Experten/-innen haben weder Antrags- noch Stimmrecht. Der/Die bei Abwesenheit des/der Vorsitzenden die Sitzung leitend
§ 8 — Sitzungen des Rates ↗ RIS
Sitzungen des Rates §8. (1) Die Einberufung von Sitzungen des Rates erfolgt schriftlich durch die Geschäftsstelle im Namen des/der Vorsitzenden mindestens zwölf Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch mit Telefax oder per E-Mail erfolgen. Allfällige Unterlagen sind ehest möglich direkt an die Mitglieder des Rates oder über das CMS des Rates gemäß §5 Abs.5 zur Verfügung zu stellen. (2) Ordentliche Sitzungen des Tierschutzrates finden mindestens zweimal jährlich statt. (3) Der/Die Bundesminister/-in für Gesundheit kann selbst die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Einberufung derartiger außerordentlicher Sitzungen hat binnen einer Woche zu erfolgen. Die Sitzung darf frühestens sieben Tage nach der Einberufung angesetzt werden. (4) Zwei Drittel der Mitglieder des Tierschutzrates können die Einberufung einer Sitzung in einer bestimmten Angelegenheit verlangen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle einzubringen und hat eine entsprechende Begründung zu enthalten. Die Einberufung derartiger außerordentlicher Sitzungen hat binnen einer Frist von drei Wochen zu erfolgen. Die Sitzung darf
§ 11 — Sitzungsprotokoll ↗ RIS
Sitzungsprotokoll §11. (1) Über den Verlauf jeder Sitzung des Rates ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das zumindest den Tag der Sitzung, die Namen der Anwesenden, die Tagesordnung, die Ergebnisse und die Beschlüsse zu enthalten hat. (2) Jedem/Jeder Mitwirkenden des Rates ist tunlichst binnen acht Wochen, jedenfalls aber mit der Einladung zur nächsten Sitzung eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln, wobei es für die Mitglieder und den Vorsitzenden des Rates auch als Zustellung gilt, wenn das Protokoll in das CMS des Rates gemäß §5 Abs.5 gestellt wird. (3) Die Genehmigung des Protokolls sowie eine allfällige Berichtigung sind bei der nächsten Sitzung mit unbedingter Mehrheit unter Anmerkung der eingebrachten Änderungsvorschläge zu beschließen.
§ 15 — In-Kraft-Treten ↗ RIS
In-Kraft-Treten §15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1.April 2011 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. März 2011 tritt die Geschäftsordnung des Tierschutzrates, BGBl. II Nr.126/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2008, außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz