Lugano - Übereinkommen
· K (Geltungsbereich) · BGBl. III Nr. 32/2011 · in Kraft seit 2011-03-10
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung dokumentiert eine Erklärung Finnlands zum Lugano-Übereinkommen von 1988. Das Lugano-Übereinkommen 1988 wurde für EU-Mitgliedstaaten durch die Brüssel-I-Verordnung und später die Brüssel-Ia-Verordnung ersetzt, und das Lugano-Übereinkommen 2007 trat an seine Stelle. Die Bekanntmachung ist damit sowohl historisch als auch durch späteres Recht überholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Finnland1 am 29. September 2009 folgende Erklärung zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 126/2001) (Anm.: richtig: BGBl. III Nr. 136/2001) abgegeben: „Art. 3 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens beinhaltet eine Liste von verschiedenen Bestimmungen, die insbesondere für Angeklagte, die in anderen Vertragstaaten ihren Wohnsitz haben, nicht anwendbar sind. Gemäß dem fünfzehnten Spiegelstrich in Finnland: wird Kapitel 10 Abschnitt 1 Sätze 2, 3 und 4 der Zivilprozessordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken) nicht angewandt werden. Gemäß Kapitel 10 Abschnitt 1 der Zivilprozessordnung wird eine Person, die keinen Wohnsitz in Finnland hat, bei dem Gericht des Aufenthaltsortes oder wo sie Grundbesitz hat, vorgeladen. Wenn ein finnischer Staatsbürger im Ausland wohnhaft ist, kann er/sie auch beim Gericht des Ortes, wo er/sie zuletzt einen Wohnsitz in Finnland hatte, vorgeladen werden. Ein Bürger eines fremden Staates, der keinen
§ 0 ↗ RIS
Lugano - Übereinkommen BGBl. III Nr. 32/2011 10.03.2011 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.September1988 StF: BGBl. III Nr. 32/2011
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz