Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bulgarien)
· Vertrag – Bulgarien · BGBl. III Nr. 30/2011 · in Kraft seit 2011-02-03
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Doppelbesteuerungsabkommen (2011); direkte Steuern bleiben nationale Kompetenz, DBA zwischen EU-Staaten bleiben gueltig und entlasten die grenzueberschreitende Wirtschaft.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — ABSCHNITT I ↗ RIS
ABSCHNITT I GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS Artikel 1 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. 15.12.2022 20007199 NOR40127590
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN (1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit. 15.12.2022 20007199 NOR40127591
KI-Analyse · 2026-07-20 · 32 §§ im Datensatz