PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung
PT-PVPDÜV · V · BGBl. II Nr. 63/2011 · in Kraft seit 2011-02-23
91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet Post-Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz zur monatlichen Übermittlung von Personalverrechnungs- und Pensionsdaten an das Finanzministerium. Da der Bund Dienstgeberpflichten für zugewiesene Beamte mitträgt, ist diese Datenpflicht eine legitime fiskalische Kontrollmaßnahme für die Budgetplanung und Kostentransparenz.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Auszuwertende Daten ↗ RIS
Auszuwertende Daten § 1. (1) Die Unternehmen gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) haben die in § 17 Abs. 7b Z 1 PTSG angeführten Unterlagen (Daten) über die bei diesen Unternehmen beschäftigten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen spätestens bis zum sechsten Arbeitstag vor Ablauf eines jeden Monats zur Verfügung zu stellen. Die zu übermittelnden Auswertungen bzw. Daten sind dabei in folgender Aufgliederung zur Verfügung zu stellen: (2) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen weiters bis zum fünften Arbeitstag eines jeden Monats einen Monatsvoranschlag - bezogen auf den jeweils darauf folgenden Monat - betreffend die in § 17 Abs. 7b PTSG, BGBl. I Nr. 201/1996 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Daten zur Verfügung zu stellen. (3) Die gemäß Abs. 1 und 2 auszuwertenden Daten sind auf Basis der Darstellungsgrundsätze des Bundesvoranschlages nach folgenden Kriterien aufzugliedern: (4) Abweichend von den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten sind die in Abs. 5 näher bezeichneten Daten (5) Die in Abs. 4 genannten Pensionsdaten sind nach folgenden Kriterien a
§ 2 — Art der Übermittlung ↗ RIS
Art der Übermittlung § 2. Die Daten nach § 1 sind von den dort genannten Unternehmen wie folgt zu übermitteln: Geburtsjahr 27.08.2019 20007191 NOR40127459
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz