Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
· V · BGBl. II Nr. 70/2011 · in Kraft seit 2011-02-26
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt zwei EU-Verordnungen um, die beide seit Jahren außer Kraft sind: VO (EG) 1234/2007 wurde durch die neue Gemeinsame Marktorganisation (VO (EU) 1308/2013) ersetzt, VO (EG) 543/2008 durch neue delegierte EU-Verordnungen aus 2017. Jeder operative Paragraph verweist auf totes EU-Recht und hat keinen eigenständigen Geltungsanspruch mehr. Soweit nationale Umsetzungsschritte noch nötig sind – etwa die Benennung des nationalen Referenzlabors –, müssen diese in einer aktualisierten Verordnung geregelt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich §1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union:
§ 2 — Marktnotierungen ↗ RIS
Marktnotierungen §2. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Handelsklassen gemäß AnhangXIV TeilB AbschnittIII Nummer1 der Verordnung (EG) Nr.1234/2007 zugrunde zu legen.
§ 5 — Nationales Referenzlaboratorium ↗ RIS
Nationales Referenzlaboratorium §5. Das nationale Referenzlaboratorium für die Analysen des Wassergehalts von Geflügelfleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr.543/2008 ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
§ 6 — Untersuchung des Wassergehalts ↗ RIS
Untersuchung des Wassergehalts §6. (1) Für die Kontrolle des Wassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Masthühner (Hähnchen) nach Art.16 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.543/2008 wird das Verfahren nach AnhangVI der Verordnung (EG) Nr.543/2008 („Drip-Verfahren“) bestimmt. (2) Für die Kontrolle des Gesamtwassergehalts gefrorener oder tiefgefrorener Geflügelteilstücke nach Art.20 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.543/2008 sind die Proben gemäß §15 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zu entnehmen. (3) Bei der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke sind nach dem Zufallsprinzip zehn Teilstücke zu entnehmen und in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Ein Probenteil ist der AGES, Institut für Lebensmitteluntersuchung (ILMU)Wien, im gefrorenen bzw. tiefgefrorenen Zustand zu übermitteln. Der andere Probenteil ist der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. (4) Die Untersuchungsanstalt hat den Gesamtwassergehalt von Geflügelteilstücken nach dem Analyseverfahren gemäß AnhangVIII („Chemischer Test“) der Verordnung (EG) Nr.543/2008 zu bestimmen und das Ergebnis der Prüfung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Proben zur Untersuchung übermittelt hat.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 10 §§ im Datensatz