Rückübernahmeabkommen samt Durchführungsprotokoll (Kosovo)
· Vertrag – Kosovo · BGBl. III Nr. 21/2011 · in Kraft seit 2011-03-01
49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Rückübernahmeabkommen regelt die Übernahme eigener und dritter Staatsangehöriger; ein üblicher migrations- und außenpolitischer Zweck. Kosovo ist kein EU-Mitglied, daher keine Verdrängung durch das Dublin-System.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Übernahme eigener Staatsangehöriger ↗ RIS
Übernahme eigener Staatsangehöriger Artikel 1 (1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. (2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren hat und keine andere Staatsangehörigkeit erworben oder keine Einbürgerungszusicherung seitens der ersuchenden Vertragspartei erhalten hat. (3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei auch alle minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner anderer Staatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben. (4) Die Staatsangehörigkeit kann mit den in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt so erkennen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit an, ohne da
Art. 3 — Übernahme von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen bei rechtswidrigerEinreise und rechtswidrigem Aufenthalt ↗ RIS
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen bei rechtswidrigerEinreise und rechtswidrigem Aufenthalt Artikel 3 (1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei die Person, die nicht die österreichische oder die kosovarische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn sie die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie (2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei besteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein zwischenzeitlich abgelaufenes Visum oder einen zwischenzeitlich abgelaufenen Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuchte Vertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel später abgelaufen ist. Endet die Gültigkeit an demselben Tag, ist die Vertragspartei zur Übernahme der Person verpflichtet, die das Visum oder den Aufenthaltstitel mit der längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt hat. (3) Die kosovarische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der österreichischen Vertragspartei die aus dem Kosovo stammende Person, die die im Hoheitsgebiet der österreichischen
KI-Analyse · 2026-07-20 · 23 §§ im Datensatz