38. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 58/2011 · in Kraft seit 2011-02-19
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat den 8. Nachtrag zur 6. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches in Kraft gesetzt – eine einmalige Aufgabe, die vollständig erledigt ist. Das Europäische Arzneibuch liegt inzwischen in einer wesentlich neueren Ausgabe vor; der Inhalt des Nachtrags 6.8 wurde durch spätere Nachträge ersetzt. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§1. Die deutschsprachige Fassung des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachtrag 6.8, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, sechste Ausgabe 2008, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachtrag 6.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz