Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
· Vertrag – Kasachstan · BGBl. III Nr. 17/2011 · in Kraft seit 2011-02-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Rahmenabkommen über wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Kasachstan; enthält nur Kooperationszusagen, keine Freiheitsbeschränkung.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre Beziehungen auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Ökologie, der Industrie, der Technik und der Technologie fortsetzen, weiterentwickeln und vertiefen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz