Deregulierung, aber richtig

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Amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Föderativen Republik Brasilien

· K · BGBl. II Nr. 56/2011 · in Kraft seit 2011-02-18

26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Kundmachung schützt ein amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Föderativen Republik Brasilien nach dem Markenschutzgesetz vor privatem Markengebrauch in Österreich. Amtliche Qualitätskennzeichen haben eine wichtige Informationsfunktion für Verbraucher und müssen nach internationalen Verpflichtungen aus der Pariser Verbandsübereinkunft geschützt werden. Die Kundmachung begründet keine Belastungen für österreichische Bürger.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Föderativen Republik Brasilien BGBl. II Nr. 56/2011 18.02.2011 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend ein amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Föderativen Republik Brasilien (in mehreren Sprachen) StF: BGBl. II Nr. 56/2011 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl.Nr.260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf ein amtliches Prüfungs- und Gewährzeichen der Föderativen Republik Brasilien (in mehreren Sprachen) Anwendung findet, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz