Fahne und Wappen der Aserbaidschanischen Republik
· K · BGBl. II Nr. 55/2011 · in Kraft seit 2011-02-18
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt Fahne und Wappen der Aserbaidschanischen Republik nach dem Markenschutzgesetz vor privater Markennutzung in Österreich. Diese Pflicht ergibt sich aus der Pariser Verbandsübereinkunft, die den Schutz offizieller Staatssymbole aller Mitgliedstaaten vorschreibt. Die Kundmachung belastet österreichische Bürger nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Fahne und Wappen der Aserbaidschanischen Republik BGBl. II Nr. 55/2011 18.02.2011 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Fahne und ein Wappen der Aserbaidschanischen Republik StF: BGBl. II Nr. 55/2011 Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne und ein Wappen der Aserbaidschanischen Republik Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz