Name, Abkürzung, Fahne und Emblem der EUCLID Universität
· K · BGBl. II Nr. 50/2011 · in Kraft seit 2011-02-18
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt Name, Abkürzung, Fahne und Emblem der EUCLID-Universität (einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation) vor privater Markenanmeldung in Österreich. Als anerkannte internationale Organisation kommt EUCLID der Schutz ihrer offiziellen Symbole nach internationalem Recht zu. Die Kundmachung belastet keine österreichischen Bürger.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name, Abkürzung, Fahne und Emblem der EUCLID Universität BGBl. II Nr. 50/2011 18.02.2011 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung, die Fahne und das Emblem der EUCLID Universität StF: BGBl. II Nr. 50/2011 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung, die Fahne und das Emblem der EUCLID Universität, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz