Name und Emblem der Europäischen Arzneimittel - Agentur
· K · BGBl. II Nr. 49/2011 · in Kraft seit 2011-02-18
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt Name und Emblem der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) vor privater Markenanmeldung in Österreich. Als EU-Agentur muss die EMA ihre offiziellen Bezeichnungen in allen Mitgliedstaaten vor Missbrauch geschützt wissen. Die Kundmachung begründet keine Belastungen für österreichische Bürger oder Unternehmen.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name und Emblem der Europäischen Arzneimittel - Agentur BGBl. II Nr. 49/2011 18.02.2011 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem der Europäischen Arzneimittel - Agentur StF: BGBl. II Nr. 49/2011 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit.c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name und das Emblem der Europäischen Arzneimittel - Agentur, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz