Name, Abkürzung und Emblem der Entwicklungsbank des Europarats (CEB)
· K · BGBl. II Nr. 48/2011 · in Kraft seit 2011-02-18
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Kundmachung schützt Name, Abkürzung und Emblem der Entwicklungsbank des Europarats (CEB) vor privater Markenanmeldung in Österreich. Die CEB ist eine internationale Finanzinstitution des Europarats; ihre offiziellen Bezeichnungen genießen internationalen Markenschutz. Die Kundmachung belastet österreichische Bürger nicht.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Name, Abkürzung und Emblem der Entwicklungsbank des Europarats (CEB) BGBl. II Nr. 48/2011 18.02.2011 Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen, die Abkürzung und das Emblem der Entwicklungsbank des Europarats (CEB) StF: BGBl. II Nr. 48/2011 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name, die Abkürzung und das Emblem der Entwicklungsbank des Europarats (CEB), welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz