Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Kosovo)
· Vertrag – Kosovo · BGBl. Nr. 115/1961 · in Kraft seit 1992-04-28
29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen sichert die Anerkennung und Vollstreckung von Handelsschiedssprüchen und stärkt damit die Rechtssicherheit für Unternehmen. Kosovo ist kein EU-Mitglied.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 (1) Schiedssprüche über Streitigkeiten in Handelssachen werden, wenn eine der Parteien im Gebiete des einen und die andere im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates einen Wohnsitz oder ihren Sitz hat, unter den nachstehenden Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt: (2) Ob eine Sache als Streitigkeit in Handelssachen anzusehen ist, ist nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates zu beurteilen, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird. (3) Der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches steht nicht entgegen, daß er auf dem Gebiet eines dritten Staates ergangen ist.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz