Rechtshilfe in Strafsachen (Kosovo)
· Vertrag – Kosovo · BGBl. Nr. 542/1983 · in Kraft seit 2008-02-17
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag über Rechtshilfe in Strafsachen dient der Strafverfolgung und ist ein legitimer völkerrechtlicher Zweck ohne inländische Freiheitsbeschränkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Verpflichtung zur Gewährung von Rechtshilfe Artikel 1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen soweit wie möglich Rechtshilfe in allen Verfahren hinsichtlicher strafbarer Handlungen zu leisten, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in den um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind. (2) Rechtshilfe wird überdies geleistet:
KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz