Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 44/2011 · in Kraft seit 2011-02-11

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung gibt den VfGH-Beschluss wieder, der die Zusammensetzungsverordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2007 für gesetzwidrig erklärte. Das Verfahren ist seit Jahren abgeschlossen und die Kundmachungspflicht gemäß Art. 139 B-VG erfüllt. Es besteht kein Grund, diese rein historische Bekanntmachung weiterhin im Rechtsbestand zu führen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 29. November 2010, V 87/10-9, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 13. Jänner 2011, erkannt: „Die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres war gesetzwidrig.“ 01.02.2023 20007156 NOR40126889

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 44/2011 Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 01.02.2023 20007156 NOR40126890

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz