VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 44/2011 · in Kraft seit 2011-02-11
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung gibt den VfGH-Beschluss wieder, der die Zusammensetzungsverordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2007 für gesetzwidrig erklärte. Das Verfahren ist seit Jahren abgeschlossen und die Kundmachungspflicht gemäß Art. 139 B-VG erfüllt. Es besteht kein Grund, diese rein historische Bekanntmachung weiterhin im Rechtsbestand zu führen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 29. November 2010, V 87/10-9, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 13. Jänner 2011, erkannt: „Die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres war gesetzwidrig.“ 01.02.2023 20007156 NOR40126889
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 44/2011 Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 01.02.2023 20007156 NOR40126890
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz