Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007 ab 1. März 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 43/2011 · in Kraft seit 2011-02-11

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht lediglich den VfGH-Beschluss vom 29. November 2010, der eine interne Verordnung der Disziplinarkommission für das Jahr 2007 rückwirkend für gesetzwidrig erklärte. Der Beschluss ist rechtskräftig und die Publikationspflicht erfüllt; ein eigenständiger, fortlaufender Regelungsgehalt besteht nicht. Die Kundmachung kann ohne Auswirkungen auf Rechte Dritter aus dem aktiven Rechtsbestand entfernt werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 29. November 2010, V 88,89/10-9, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 13. Jänner 2011, erkannt: „Die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007 ab 1. März 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres war gesetzwidrig.“ 21.09.2021 20007155 NOR40126886

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verordnung „Zusammensetzung der Senate und Geschäftsverteilung, gültig für das Jahr 2007 ab 1. März 2007“ der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 43/2011 Gemäß Art. 139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 21.09.2021 20007155 NOR40126887

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz