Deregulierung, aber richtig

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Auslieferung (Kosovo)

· Vertrag – Kosovo · BGBl. Nr. 546/1983 · in Kraft seit 2008-02-17

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Auslieferungsvertrag dient der Strafverfolgung und ist ein legitimer Kernbereich zwischenstaatlicher Justizkooperation; er beschränkt keine inländische Freiheit. Kosovo ist kein EU-Mitglied.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Auslieferungspflicht Artikel 1 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 40 §§ im Datensatz