Auslieferung (Kosovo)
· Vertrag – Kosovo · BGBl. Nr. 546/1983 · in Kraft seit 2008-02-17
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Der Auslieferungsvertrag dient der Strafverfolgung und ist ein legitimer Kernbereich zwischenstaatlicher Justizkooperation; er beschränkt keine inländische Freiheit. Kosovo ist kein EU-Mitglied.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Auslieferungspflicht Artikel 1 Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 40 §§ im Datensatz