Rechtshilfe im wechselseitigen rechtlichen Verkehr (Kosovo)
· Vertrag – Kosovo · BGBl. Nr. 224/1955 · in Kraft seit 2008-02-17
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag regelt Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen zwischen Österreich und Kosovo und sichert Angehörigen beider Staaten gleichen Zugang zu den Gerichten. Das ist eine klassische, freiheitsfreundliche völkerrechtliche Aufgabe ohne inländische Freiheitsbeschränkung; Kosovo ist kein EU-Mitglied, daher greift keine EU-Verdrängung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — I. TEIL. ↗ RIS
I. TEIL. Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen. Rechtsschutz. Artikel 1. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung. Fremdenrecht 16.04.2020 20007146 NOR40126641
Art. 2 — Artikel 2. ↗ RIS
Artikel 2. (1) Treten Angehörige eines der vertragschließenden Staaten, die in einem von ihnen ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung haben, in dem anderen vertragschließenden Staat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen eine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten oder ein vorschußweiser Erlag zur Deckung von Gerichtsgebühren nicht auferlegt werden. (2) Vorschüsse für Vergütungen, die von einer Partei zu tragen sind, dürfen Angehörigen des anderen vertragschließenden Staates nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Ausmaße wie Inländern auferlegt werden. Prozeßkostensicherheitsleistung, aktorische Kaution, Nebenintervenient 16.04.2020 20007146 NOR40126642
KI-Analyse · 2026-07-20 · 42 §§ im Datensatz