Deregulierung, aber richtig

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Teilzeitnutzungsgesetz 2011

TNG 2011 · BG · BGBl. I Nr. 8/2011 · in Kraft seit 2011-02-23

20/06 Konsumentenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz setzt die Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG (CELEX 32008L0122) um; Informationspflichten, Widerrufsrecht und Anzahlungsverbot sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Das Gesetz schuetzt Verbraucher bei Timesharing- und Urlaubsprodukt-Vertraegen, die in der Vergangenheit oft mit aggressiven Verkaufsmethoden und unklaren Kosten verbunden waren. Es schreibt klare Vorabinformationen, ein Widerrufsrecht und ein Anzahlungsverbot vor und adressiert damit eine echte Informationsasymmetrie. Die Regelung setzt eine EU-Richtlinie um und folgt deren Vorgaben ohne erkennbares Draufsatteln. Sie bleibt erhalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS

Begriffsbestimmungen § 2. (1) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck (2) Bei der Berechnung der Dauer im Sinn von Abs. 1 Z 1 und 2 sind allfällige vertraglich eingeräumte Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (3) Die deutschsprachigen Anhänge I bis V der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10 (im Folgenden: Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG), sind im Anhang wiedergegeben.

§ 5 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Vorvertragliche Informationen und Vertragsabschluss Vorvertragliche Informationspflichten § 5. (1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in § 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlich und verständlich erteilt werden. Das Formblatt kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt werden. (2) Zu verwenden ist (3) Das Formblatt und die darin vorgeschriebenen Informationen sind nach Wahl des Verbrauchers

§ 8 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Rücktritt vom Vertrag Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist § 8. (1) Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in § 1 genannten Vertrag oder von einem auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag zurücktreten. (2) Die Frist zum Rücktritt beginnt (3) Hat der Verbraucher nicht nur einen Teilzeitnutzungsvertrag, sondern auch einen Tauschsystemvertrag, der ihm gleichzeitig mit dem Teilzeitnutzungsvertrag angeboten wurde, oder darauf gerichtete Vorverträge abgeschlossen, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Rücktrittsfrist, für deren Berechnung allein der Teilzeitnutzungsvertrag maßgeblich ist.

§ 11 — Kostenfreiheit des Rücktritts ↗ RIS

Kostenfreiheit des Rücktritts § 11. Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 28 §§ im Datensatz