Deregulierung, aber richtig

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Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kosovo)

· Vertrag – Kosovo · BGBl. Nr. 265/1960 · in Kraft seit 2008-02-17

89/08 Tier- und Pflanzenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Pflanzenschutzabkommen wird für den bestehenden Staat Kosovo fortgeführt und dient der legitimen Zusammenarbeit im Pflanzenschutz.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1. ↗ RIS

Artikel 1. Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verpflichten sich, im Interesse der Verhütung der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten und sich hiebei grundsätzlich an die Prinzipien der Internationalen Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951 halten. Die Zusammenarbeit erfaßt insbesondere die phytosanitären Vorschriften für die Aus-, Ein- und Durchfuhr pflanzlicher Produkt wobei die pflanzlichen Produkte, die bereits eine Verarbeitung erfahren haben, wie Pülpe u. ä., den phytosanitären Vorschriften beider Länder nicht unterliegen. Ausfuhr, Einfuhr 09.02.2018 20007144 NOR40126603

KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz