Deregulierung, aber richtig

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Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)

· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 5/2011 · in Kraft seit 2011-02-19

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung diente der koordinierten Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG mit einem Einsparziel fuer Ende 2016. Die Richtlinie ist laengst aufgehoben und der Zielzeitraum abgelaufen, die Vereinbarung ist damit gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Abschnitt I ↗ RIS

Abschnitt I Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich der Vereinbarung (1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64, (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) zu gewährleisten. (2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf 09.12.2024 20007141 NOR40126556

Art. 2 — Energieeinsparrichtwert ↗ RIS

Artikel 2 Energieeinsparrichtwert (1) Der nationale Energieeinsparrichtwert (Endenergieeinsparrichtwert) ist nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang I und II der Richtlinie zu berechnen. In Anwendung dieser Bestimmungen der Richtlinie wird für Österreich ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 80 400 TJ für den 31. Dezember 2016, festgelegt. (2) Als Zwischenziel wird ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 17 900 TJ für den 31. Dezember 2010 festgelegt. 09.12.2024 20007141 NOR40126557

KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz