Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz (Bund – Länder)
· Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 5/2011 · in Kraft seit 2011-02-19
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Vereinbarung diente der koordinierten Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG mit einem Einsparziel fuer Ende 2016. Die Richtlinie ist laengst aufgehoben und der Zielzeitraum abgelaufen, die Vereinbarung ist damit gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Abschnitt I ↗ RIS
Abschnitt I Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich der Vereinbarung (1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64, (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) zu gewährleisten. (2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf 09.12.2024 20007141 NOR40126556
Art. 2 — Energieeinsparrichtwert ↗ RIS
Artikel 2 Energieeinsparrichtwert (1) Der nationale Energieeinsparrichtwert (Endenergieeinsparrichtwert) ist nach Art. 4 Abs. 1 und Anhang I und II der Richtlinie zu berechnen. In Anwendung dieser Bestimmungen der Richtlinie wird für Österreich ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 80 400 TJ für den 31. Dezember 2016, festgelegt. (2) Als Zwischenziel wird ein nationaler Energieeinsparrichtwert von 17 900 TJ für den 31. Dezember 2010 festgelegt. 09.12.2024 20007141 NOR40126557
KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz