Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)
· Vertrag – Kosovo · BGBl. Nr. 547/1983 · in Kraft seit 2008-02-17
29/10 Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Der Vertrag regelt die wechselseitige Vollstreckung strafgerichtlicher Entscheidungen mit Kosovo und dient der legitimen Strafrechtspflege.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
TEIL I Allgemeine Bestimmungen Pflicht zur Überwachung und Vollstreckung Artikel 1 (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, auf Ersuchen nach den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen wechselseitig: (2) Die Überwachung oder die Vollstreckung in einem Vertragsstaat erfolgt nur, wenn die verurteilte Person Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist und in diesem ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 37 §§ im Datensatz