Rechte von Kindern
· BVG · BGBl. I Nr. 4/2011 · in Kraft seit 2011-02-16
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verbuergt Kinderrechte (Kindeswohl, Schutz, Beteiligung, Verbot der Kinderarbeit). Es schuetzt und verpflichtet den Staat, statt Buergerfreiheit einzuschraenken; das Kinderarbeitsverbot ist ein legitimer Schutz.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. 16.11.2022 20007136 NOR40126405
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten. 16.11.2022 20007136 NOR40126407
KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz