Deregulierung, aber richtig

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Vollstreckung von Unterhaltungstiteln (Kosovo)

· Vertrag – Kosovo · BGBl. Nr. 310/1962 · in Kraft seit 2008-02-17

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen sichert die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln mit Kosovo und schützt Unterhaltsberechtigte. Als für einen bestehenden Staat fortgeführte Regelung bleibt es sinnvoll.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Auf dem Gebiet eines der Vertragschließenden Staaten gefällte gerichtliche Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in Geld, die der Kläger oder Antragsteller auf Grund familienrechtlicher Beziehungen geltend gemacht hat, werden auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates nach den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens anerkannt und vollstreckt. Unter gerichtlichen Entscheidungen im Sinne dieses Abkommens sind jedoch nicht einstweilige Verfügungen zu verstehen sowie solche Entscheidungen, in denen der Unterhalt in einem Bruchteil der jeweiligen Bezüge des Verpflichteten aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis festgesetzt ist. (2) Die Anerkennung und die Vollstreckung finden statt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

KI-Analyse · 2026-07-20 · 17 §§ im Datensatz