Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Hollabrunn, Grabern, Wullersdorf und Guntersdorf
· V · BGBl. II Nr. 38/2011 · in Kraft seit 2011-02-08
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung erklärt ein Bundesstraßenplanungsgebiet für den Korridor der S 3 Weinviertler Schnellstraße und schützt damit den Trassenbereich vor konkurrierender Bebauung. Dieses Instrument ist verhältnismäßig: statt teurer Enteignungen werden Eigentumsrechte im Plangebiet nur vorübergehend eingeschränkt. Solange das Projekt nicht vollständig realisiert ist, bleibt die Ausweisung sachlich gerechtfertigt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Zur Sicherung des Baues eines Abschnitts der S 3 Weinviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Hollabrunn, Grabern, Wullersdorf und Guntersdorf wird das aus den Lageplänen, Teil 1 bis Teil 5, Plannummer ASFINAG 3064113/20620/0-403/00000/S1V, Einlagen 0.2.1 bis 0.2.5, ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt. Die vorerwähnten Lagepläne liegen im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie in den Gemeinden Hollabrunn, Grabern, Wullersdorf und Guntersdorf zur Einsicht auf. 27.08.2025 20007132 NOR40126366
§ 0 ↗ RIS
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinden Hollabrunn, Grabern, Wullersdorf und Guntersdorf StF: BGBl. II Nr. 38/2011 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 - BStG 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2010, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 27.08.2025 20007132 NOR40126367
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz