Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)
· Vertrag – Kosovo · BGBl. Nr. 199/1955 · in Kraft seit 2008-02-17
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Abkommen von 1955 diente der einmaligen Wiederherstellung von vor dem Krieg in Belgrad registrierten Markenrechten. Dieser Zweck ist längst erfüllt; die Regelung ist verbraucht.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Dieses Abkommen findet auf Fabriks- und Handelsmarken Anwendung, die vormals beim Amt zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Belgrad für gewerbliche oder Handelsunternehmen mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert waren.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz