Deregulierung, aber richtig

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Gewerblicher Rechtsschutz - Rechte an Fabriks- und Handelsmarken (Kosovo)

· Vertrag – Kosovo · BGBl. Nr. 199/1955 · in Kraft seit 2008-02-17

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen von 1955 diente der einmaligen Wiederherstellung von vor dem Krieg in Belgrad registrierten Markenrechten. Dieser Zweck ist längst erfüllt; die Regelung ist verbraucht.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Dieses Abkommen findet auf Fabriks- und Handelsmarken Anwendung, die vormals beim Amt zum Schutz des gewerblichen Eigentums in Belgrad für gewerbliche oder Handelsunternehmen mit dem Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich registriert waren.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz