Sprengmittellagerverordnung
SprLV · V · BGBl. II Nr. 483/2010 · in Kraft seit 2011-01-01
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt, wie Schiess- und Sprengmittel gelagert werden muessen, etwa Sicherheitsabstaende, Brandschutz, getrennte Lagerung und Bauweise. Hier geht es um den Schutz von Leib und Leben Dritter, weil eine Explosion schwerste Schaeden in der Umgebung verursacht. Die Vorgaben sind sachlich auf die Gefahr abgestimmt, und fuer Sonderfaelle gibt es eine Ausnahmemoeglichkeit. Sie bleibt bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 2 ↗ RIS
Anlage2zu §§11 Abs.4 und 13 Sicherheitsabstände Sicherheitsabstände zu Die für ebenes und freies Gelände einzuhaltenden Sicherheitsabstände von Lagern, in denen Sprengmittel der Lagerklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 gemäß Anlage1 gelagert sind, werden aus den in der Tabelle angeführten Formeln errechnet. Lagermenge (L) in kg Mindestabstände (S) in Metern (gerundet) zu A B C S=7L1/3 S=18L1/3 S=35L1/3 100 30 85 160 200 40 105 205 500 55 145 280 1000 70 180 350 2000 90 225 440 5000 120 305 600 10.000 150 390 755 Für Schieß- und Sprengmittel der Lagerklasse 1.4 gemäß Anlage1 entspricht der Sicherheitsabstand der Brandschutzzone.
§ 3 — Grundlegende Schutzmaßnahmen ↗ RIS
Grundlegende Schutzmaßnahmen §3. (1) Schieß- und Sprengmittel sind so zu lagern, dass diese ausreichend geschützt sind gegen (2) Sämtliche Außenbauteile eines Lagers sowie die Zugangstüre einschließlich des Schlosses haben ausreichend Schutz vor unberechtigtem, auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff zu bieten. Ob ausreichender Schutz gewährleistet ist, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen: (3) In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten: (4) Im Lager sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten.
§ 11 — Errichtung mehrerer Lager ↗ RIS
Errichtung mehrerer Lager §11. (1) Werden mehrere Lager errichtet, so ist durch die Einhaltung eines Mindestabstands sicherzustellen, dass es im Falle der Umsetzung des Lagerguts in einem Lager zu keiner Übertragung der Umsetzung auf die anderen Lager kommt. (2) Der einzuhaltende Mindestabstand der Lager untereinander ist nach der Formel Z = 0,8 L1/3 zu errechnen. Dabei ist Z der Abstand in Metern und L die Höchstlagermenge in Kilogramm. Die Brandschutzzone von zehn Metern zwischen den Lagern ist jedenfalls einzuhalten. (3) Lager mit gegenüberliegenden Zugängen (Ausblasrichtungen) sind unzulässig. (4) Zwischen Lagern, die hintereinander liegen und die gleiche Ausblasrichtung haben, gelten die Sicherheitsabstände gemäß der Tabelle in der Anlage2 Spalte A.
§ 13 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Oberirdische Lager Sicherheitsabstand und Brandschutzzone §13. (1) Bei oberirdischen Lagern sind die in der Anlage2 angeführten Sicherheitsabstände einzuhalten. (2) Unbeschadet des Sicherheitsabstandes gemäß Abs.1 ist um das oberirdische Lager eine mindestens zehn Meter breite Brandschutzzone zu errichten, die von Lagerungen, Abstellungen von Fahrzeugen, ausgenommen Ladetätigkeit, und dürrem Bewuchs freizuhalten ist. In der Brandschutzzone darf sich kein anderes Gebäude befinden.
§ 14 — Großlager ↗ RIS
Großlager §14. (1) In einem Großlager dürfen mehr als 1000 kg Schieß- und Sprengmittel gelagert werden; es darf jedoch eine Lagermenge von 10 000 kg Schieß- und Sprengmittel nicht erreicht werden. (2) Großlager müssen einen Vorraum und eine Lüftung aufweisen und sind eingeschossig auszuführen. (3) Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen. Die Überschüttung muss mindestens einen Meter betragen. (4) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200mm zu errichten.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 29 §§ im Datensatz