Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)
· Vertrag – China · BGBl. III Nr. 9/2011 · in Kraft seit 2011-01-01
39/03 Doppelbesteuerung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Doppelbesteuerungsabkommen mit Hongkong; vermeidet Doppelbesteuerung und Steuerumgehung und ist ein klassischer, weiterhin erforderlicher Steuervertrag.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN (1)Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. (2)Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. (3)Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören: (4)Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie für alle anderen Steuern, die unter Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallen und zukünftig von einer Vertragspartei erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit. (5)Die bestehenden Steuern, gemeinsam mit den nach der Unterzeichnung dieses Abkommens
KI-Analyse · 2026-07-20 · 31 §§ im Datensatz