Deregulierung, aber richtig

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Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

· V · BGBl. II Nr. 26/2011 · in Kraft seit 2013-01-01

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt nur, wie der Bund nicht mehr benoetigte bewegliche Sachen zwischen seinen eigenen Aemtern weitergibt. Sie legt keinem Buerger und keinem Unternehmen irgendeine Pflicht auf, sondern betrifft ausschliesslich die interne Verwaltung. Sie schraenkt damit keine Freiheit ein, und ihre Abschaffung wuerde niemandem mehr Freiheit bringen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeines Gegenstand und Geltungsbereich § 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung ist die entgeltliche Übertragung von nicht benötigten Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens von einem Organ des Bundes an ein anderes Organ des Bundes, im Folgenden kurz als Sachgüterübertragung (SGÜ) bezeichnet. (2) Diese Verordnung gilt für alle Organe des Bundes, die als haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BHG 2013 an der Führung des Bundeshaushaltes beteiligt sind und für Stellen, die mit der Inventar-, Vorrats- und Anlagenverwaltung durch das haushaltsleitende Organ beauftragt sind. (3) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer und Frauen in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Inventarverwaltung, Vorratsverwaltung 25.01.2024 20007107 NOR40125976

§ 2 — Zweck der Sachgüterübertragung ↗ RIS

Zweck der Sachgüterübertragung § 2. (1) Zweck der SGÜ ist es, brauchbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, die von einem Organ des Bundes für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr oder in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden, anderen Organen des Bundes, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, gegen Entgelt zur Übernahme anzubieten und in Folge zur weiteren Verwendung zu übergeben. (2) Die SGÜ stellt eine Maßnahme zur sparsamen Wirtschaftsführung dar, welche einerseits eine unwirtschaftliche Vorratshaltung und Lagerung von bei einem Organ des Bundes nicht mehr benötigten Sachgütern vermeidet und andererseits gleichzeitig den Bedarf anderer Organe des Bundes an derartigen Sachgütern in kostensparender Weise befriedigt. 25.01.2024 20007107 NOR40125977

§ 3 — Entgelt ↗ RIS

Entgelt § 3. Für das übertragene Sachgut ist vom übernehmenden Organ ein Entgelt an das abgebende Organ zu leisten, das zumindest dem Buchwert des Sachgutes zum Zeitpunkt der Überlassung entspricht. 25.01.2024 20007107 NOR40125978

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz