Deregulierung, aber richtig

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Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen

· V · BGBl. II Nr. 2/2011 · in Kraft seit 2018-04-19

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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EU-gebunden. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 verlangt Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kältemitteln in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ausüben.

Begründung

EU-Recht (Durchführungsverordnung EU 2015/2067) verlangt Qualifikationsnachweise für Techniker, die Kältemittel in Klimaanlagen und Wärmepumpen verarbeiten – ein legitimes Klimaschutzziel. Die österreichische Umsetzung kanalisiert Prüfung und Zertifizierung jedoch ausschließlich über die Innungen der Mechatroniker, Sanitärtechniker und Elektrotechniker (§§ 2–3), was diesen Kammern ein Zertifizierungsmonopol sichert und anderen akkreditierten Anbietern den Markteintritt verwehrt. Die Zertifizierung sollte für alle akkreditierten Stellen offenstehen, wie es das EU-Recht erlaubt.

Kategorien

EU-vorgegebenWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 2 — Prüfstellen ↗ RIS

Prüfstellen § 2. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft in der Landesinnung der Mechatroniker, der Landesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Landesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Prüfstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. Gelangt eine der jeweiligen oben genannten Landesinnungen zu der Ansicht, dass aus wirtschaftlicher oder organisatorischer Sicht die Einrichtung einer Prüfstelle in ihrem örtlichen Wirkungsbereich nicht zweckmäßig ist, übernimmt die in ihrem Bereich etablierte Bundesinnung diese Aufgaben. Der Leiter der Prüfstelle muss mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut sein und über die für diese Tätigkeit erforderlichen Erfahrungen verfügen. (2) Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zur Erlangung von Zertifikaten für Personen erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzus

§ 3 — Zertifizierungsstellen für Personen ↗ RIS

Zertifizierungsstellen für Personen § 3. (1) Die im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft in der Bundesinnung der Mechatroniker, der Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker und der Bundesinnung der Elektro- und Alarmanlagentechnik einzurichtenden Zertifizierungsstellen für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 ausüben, haben die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen. (2) Erfolgt eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 7 durch die Prüfstelle, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wä

§ 4 — Zertifizierung von Unternehmen ↗ RIS

Zertifizierung von Unternehmen § 4. (1) Der an den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß § 4 Abs. 7 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 gerichtete Antrag eines Unternehmens auf Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates hat folgende Informationen zu enthalten: (2) Der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus hat bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 3 ein Unternehmenszertifikat mit dem Titel „Unternehmens – Zertifikat für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen nach § 4 Abs. 1 Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen“ auszustellen. Die vorgenannten Anforderungen zur Ausübung der in § 3 Abs. 2 Z 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 geregelten Tätigkeiten lassen die nach Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den einschlägigen Regelungen für einen Zugang zur selbstständigen Gewerbeausübung erforderlichen Voraussetzungen zur Ausübung die

§ 5 — Schlussbestimmungen und Inkrafttreten ↗ RIS

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten § 5. (1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt nachfolgenden Tag in Kraft. (2) Mit dieser Verordnung sind die nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verlangten Maßnahmen erlassen. (3) Die in der Verordnung gewählten Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu verstehen. (4) Der Titel, § 1 Z 1, § 2 Abs. 1 erster Satz, § 2 Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz und Abs. 3 bis 7, § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Anhang außer Kraft. (5) Mit dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 69/2018 sind die nach der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 verlangten Maßnahmen erlassen. 16.04.2021 20007102 NOR40201097

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz