Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)
· Vertrag – Malta · BGBl. III Nr. 134/2010 · in Kraft seit 2010-12-01
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Vereinbarung regelt die gegenseitige Vertretung bei der Visumerteilung im Rahmen des EU-Visakodex und vereinfacht konsularische Abläufe. Sie schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
—
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Gegenseitige Vertretung
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Gebühren Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz