Standesregeln für Tankstellenbetreiber über den Zeitpunkt der Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen
· V · BGBl. II Nr. 484/2010 · in Kraft seit 2011-01-01
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, dass Tankstellen Preiserhöhungen täglich nur einmal um 12 Uhr vornehmen dürfen, während Preissenkungen jederzeit möglich sind. Das Ziel der Preistransparenz ist legitim und kann durch die bestehende Preisauszeichnungspflicht erreicht werden. Die Beschränkung auf eine tägliche Preiserhöhung greift aber unnötig tief in die Preisbildungsfreiheit der Marktteilnehmer ein – diese Klausel ist zu streichen, während die Pflicht zur Preisauszeichnung beibehalten werden kann.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Betreiber von Tankstellen haben Preise für Treibstoffe gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und für Treibstoffe, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, auszuzeichnen. Eine Preiserhöhung ist an jedem Tag nur um 12.00 Uhr zulässig. Diese Preisauszeichnung ist nach Maßgabe der verfügbaren technischen Einrichtungen für die Preisumstellung unverzüglich vorzunehmen. Preissenkungen und damit verbundene Preisauszeichnungen dürfen jederzeit vorgenommen werden. 16.03.2026 20007082 NOR40276565
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 2011 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 48/2026 tritt mit 16. März 2026 in Kraft und mit Ablauf des 12. April 2026 außer Kraft. 16.03.2026 20007082 NOR40276566
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz