Deregulierung, aber richtig

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37. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 1/2011 · in Kraft seit 2011-01-04

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung hat 2011 den siebenten Nachtrag (6.7) zum Europäischen Arzneibuch in Kraft gesetzt und ältere Texte aufgehoben. Dieser Vollzug ist vollständig erledigt; neuere Auflagen des Europäischen Arzneibuches haben diesen Nachtrag längst ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§1. Die deutschsprachige Fassung des siebenten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachtrag 6.7, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2 ↗ RIS

§2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, sechste Ausgabe 2008, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des siebentenNachtrags zum Europäischen Arzneibuch, sechste Ausgabe 2008, Nachtrag 6.7, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz