Deregulierung, aber richtig

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Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

· V · BGBl. II Nr. 449/2010 · in Kraft seit 2011-01-01

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, dass ehrenamtliche Bewährungshelfer monatlich 64 Euro je Klienten erhalten. Bewährungshilfe ist eine wichtige Maßnahme zur Rückfallvermeidung; die Entschädigung ehrenamtlicher Helfer ist ein legitimes Ausführungsinstrument des Bewährungshilfegesetzes. Soweit keine neuere Verordnung diesen Betrag ersetzt hat, ist die Regelung weiterhin gültig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des Bewährungshilfegesetzes 1969, BGBl. Nr. 146, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2010) beträgt je Schützling monatlich 64 Euro.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer, BGBl. II Nr. 4/2010, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2011 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz