Genehmigung der Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
· BG · BGBl. I Nr. 111/2010 · in Kraft seit 2010-12-31
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Bundesgesetz genehmigte Vorbelastungen durch die Verkehrsministerin für die Finanzjahre 2011 bis 2019 (bis zu 5,76 Milliarden Euro). Der gesamte Ermächtigungszeitraum ist seit 2019 abgelaufen; § 1 Abs. 1 wurde zudem bereits 2012 aufgehoben. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2012) (2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen. 10.07.2025 20007062 NOR40139351
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. 10.07.2025 20007062 NOR40124504
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz