Deregulierung, aber richtig

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Genehmigung der Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie

· BG · BGBl. I Nr. 111/2010 · in Kraft seit 2010-12-31

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Bundesgesetz genehmigte Vorbelastungen durch die Verkehrsministerin für die Finanzjahre 2011 bis 2019 (bis zu 5,76 Milliarden Euro). Der gesamte Ermächtigungszeitraum ist seit 2019 abgelaufen; § 1 Abs. 1 wurde zudem bereits 2012 aufgehoben. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2012) (2) Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, beim Voranschlagsansatz 1/41158 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2011 bis 2019 in der Höhe von bis zu 5 760 Millionen Euro zu begründen. 10.07.2025 20007062 NOR40139351

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. 10.07.2025 20007062 NOR40124504

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz