Deregulierung, aber richtig

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Agrarkontrollgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 111/2010 · in Kraft seit 2011-06-30

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Kraftstoffqualitätsrichtlinie 98/70/EG und Erneuerbare-Energien-Richtlinie verlangen Kontrolle der Kraftstoffqualität und Biokraftstoff-Nachhaltigkeitskriterien; die Delegation an AMA ist eine nationale Entscheidung.

Begründung

Die Kernaufgabe des Gesetzes — die Bündelung von Kraftstoffkontrollaufgaben bei der Agrarmarkt Austria (AMA) — dient der Verwaltungseffizienz und ist EU-rechtlich begründet. § 2, der die AMA ermächtigt, eine eigene GmbH für diese Aufgaben zu gründen, schafft jedoch eine zusätzliche rechtliche Hülle, die die Kontrollaufgaben unnötig verkompliziert. Die Aufgaben sollten direkt durch die AMA wahrgenommen werden; § 2 kann gestrichen werden.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung ↗ RIS

Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung § 1. Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten sind zur Bündelung der Kontrolle die gemäß der Kraftstoffverordnung 2012 durchzuführenden Kontrollaufgaben für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) wahrzunehmen.

§ 2 — Gründung einer Gesellschaft ↗ RIS

Gründung einer Gesellschaft § 2. (1) Die AMA wird ermächtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet) zu errichten. (2) Die Gesellschaft kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung ihrer Aufgaben zulässt, für Dritte, insbesondere für die Bundesländer, gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz