Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz
AGG · BG · BGBl. I Nr. 111/2010 · in Kraft seit 2011-01-01
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schafft ein freiwilliges Informations- und Beratungsangebot zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit (fit2work). Unterstützend, keine Freiheitsbeschränkung. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel ↗ RIS
Ziel § 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der möglichst langfristige Erhalt der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit erwerbstätiger und arbeitsloser Personen. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein flächendeckendes niederschwelliges Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu schaffen. Dieses hat zielgerichtete Informationen über gesundheitsfördernde Themen des Arbeitslebens zur Verfügung zu stellen und einer frühzeitigen Interventionsmöglichkeit bei gesundheitlichen Problemen erwerbstätiger und arbeitsloser Personen zu dienen. Bei Bedarf sollen mittels Case-Managements Maßnahmen zur frühzeitigen Lösung gesundheitlicher Probleme entwickelt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen bei der Entwicklung und Festigung einer gesundheitsförderlichen betrieblichen Arbeitswelt unterstützt werden. (2) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat sich insbesondere an beschäftigte und arbeitslose Personen, deren gesundheitlicher Zustand auf eine künftige Erwerbsunfähigkeit schließen lässt, zu richten. Weiters soll das Case Management auch für jene Personen genutzt werden, bei denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
§ 2 — Zuständigkeit ↗ RIS
Zuständigkeit § 2. Für die Schaffung, Koordination und Aufrechterhaltung der organisatorischen Voraussetzungen für das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot ist das Sozialministeriumservice zuständig. Das Sozialministeriumservice kann sich bei der Aufgabenerfüllung Dritter (Dienstleister) bedienen.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 11 §§ im Datensatz