Verwahrungs- und Einziehungsgesetz
VerwEinzG · BG · BGBl. I Nr. 111/2010 · in Kraft seit 2011-05-01
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt, was mit Sachen geschieht, die bei Gericht oder Staatsanwaltschaft hinterlegt sind und nicht ausgefolgt werden können: ihre Hinterlegung nach dem ABGB, die Ausfolgung an Berechtigte und schließlich die Einziehung. Das ist notwendige Verfahrensinfrastruktur zum Schutz von Eigentumsrechten und für einen geordneten Umgang mit Verwahrnissen. Es soll bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren über den gerichtlichen Erlag, die Einziehung und die Ausfolgung von Verwahrnissen durch die ordentlichen Gerichte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist über die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (2) Die Bestimmungen über verwahrte Gegenstände und Sicherheitsleistungen, über deren Ausfolgung oder Verwertung die Strafgerichte oder die Staatsanwaltschaften zu entscheiden haben, sowie über die Hinterlegung und Verwertung gerichtlich gepfändeter Sachen bleiben unberührt.
§ 5 — Ausfolgungsverfahren ↗ RIS
Ausfolgungsverfahren § 5. (1) Ein Antrag auf Ausfolgung ist dem Erleger, dem Erlagsgegner und einem anderen Ausfolgungswerber zuzustellen. (2) Der Erlagsgegner ist aufzufordern, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist darüber zu äußern, ob er dem Antrag auf Ausfolgung zustimmt (§ 17 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003). Lässt er die Frist ungenützt verstreichen, so kann das Gericht annehmen, dass er der Ausfolgung zustimmt. Auf diese Folge ist er in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 11 — Einziehungsverfahren ↗ RIS
Einziehungsverfahren § 11. (1) Das Einziehungsverfahren ist von Amts wegen oder auf Antrag des Vorstehers (Präsidenten) des Verwahrschaftsgerichts oder des Erlegers einzuleiten. Davon hat das Verwahrschaftsgericht den Erleger, den Erlagsgegner sowie andere Personen, für die das Verwahrnis erlegt worden ist oder die nach der Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche erheben können, ohne Zustellnachweis zu verständigen, soweit ihm alle diese Personen bekannt sind. (2) Der Wert des Verwahrnisses ist nach § 145 Abs. 3 AußStrG zu erheben. (3) Das Verwahrschaftsgericht hat die bevorstehende Einleitung des Verfahrens durch Edikt zu verlautbaren. Das Edikt ist in der Ediktsdatei kundzumachen. Das Edikt muss in der Ediktsdatei über einen Zeitraum von zehn Jahren abfragbar gehalten werden. (4) Die Einziehung darf erst nach Ablauf von drei Monaten ab der Kundmachung in der Ediktsdatei ausgesprochen werden; hierauf ist im Edikt hinzuweisen. (5) Der Beschluss auf Einziehung ist den in Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen zuzustellen. Nach Rechtskraft der Einziehung ist davon der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts zu verständigen.
§ 12 — Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis ↗ RIS
Eigentum am und Verfügung über das Verwahrnis § 12. (1) Mit Rechtskraft des Einziehungsbeschlusses erwirbt der Bund das Eigentum an den davon betroffenen Verwahrnissen. (2) Eingezogene Geldverwahrnisse sind zugunsten des Bundes/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen. (3) Eingezogene Sachverwahrnisse sind, soweit sie nach Erhebung (§ 11 Abs. 2) ihres Verkehrswertes nicht zur Deckung des Sachaufwands der Justiz verwendet oder einer geeigneten Stelle für wissenschaftliche, geschichtliche oder bildnerische Zwecke zur Verfügung gestellt werden können, bestmöglich zu verwerten. Die Verwertung ist im Wege einer öffentlichen Versteigerung durch das Exekutionsgericht oder einen hiezu befugten Unternehmer vorzunehmen. Sachverwahrnisse mit einem Börsen- oder Marktpreis dürfen zu diesem Preis auch aus freier Hand verkauft werden; Gleiches gilt für Sachverwahrnisse, die bei einer Versteigerung nicht das geringste Gebot erreichen. Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie Sparurkunden dürfen nur aus freier Hand zu diesem Preis bzw. ihrem Einlagestand verkauft werden. Der Erlös der Verwertung ist zugunsten des Bundes dem Bund/Bundesministerium für Justiz zu verbuchen. (4) Wer
KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz