Flugabgabegesetz
FlugAbgG · BG · BGBl. I Nr. 111/2010 · in Kraft seit 2011-01-01
32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Flugabgabe ist eine Steuer, die der Staat fuer Fluege ab inlaendischen Flughaefen erhebt. Steuern dienen der Finanzierung des Staates und sind eine politische Entscheidung des Gesetzgebers, kein Marktzutritts- oder Bevormundungshebel. Die EU schreibt diese Steuer nicht vor, sie ist weiterhin in Kraft und einfach erhoben, daher bleibt sie bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand der Abgabe ↗ RIS
Gegenstand der Abgabe § 1. Der Flugabgabe unterliegt der Abflug eines Passagiers von einem inländischen Flughafen mit einem motorisierten Luftfahrzeug. 24.05.2017 20007051 NOR40124217
§ 5 — Tarif ↗ RIS
Tarif § 5. (1) Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier. (2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt. (3) Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer. 05.08.2020 20007051 NOR40225646
§ 7 — Abgabenschuld und Abgabenerhebung ↗ RIS
Abgabenschuld und Abgabenerhebung § 7. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Abflug erfolgt ist. (2) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen. Die Einreichung der Anmeldung hat elektronisch zu erfolgen. (3) Der Abgabenschuldner hat die Flugabgabe spätestens am Fälligkeitstag (Abs. 2) zu entrichten. (4) Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Kalenderjahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt Österreich elektronisch zu übermitteln. (5) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 2 genannten Fälligkeitstag. 31.10.2019 20007051 NOR40217603
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz