Stabilitätsabgabegesetz
StabAbgG · BG · BGBl. I Nr. 111/2010 · in Kraft seit 2011-01-01
32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dies ist eine Steuer auf den Betrieb von Kreditinstituten, bemessen an der Bilanzsumme. Steuern dienen der Finanzierung des Staates und sind eine politische Entscheidung; sie sind kein Eingriff in die Freiheit, der ein Gesetz unzulässig macht. Solange die Abgabe erhoben wird, bleibt das Gesetz bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Steuergegenstand ↗ RIS
Steuergegenstand § 1. Der Stabilitätsabgabe unterliegt der Betrieb von Kreditinstituten. Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die über eine Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, verfügen und Zweigstellen von ausländischen Kreditinstituten, die gemäß BWG berechtigt sind, Dienstleistungen im Wege einer Zweigstelle in Österreich anzubieten. BV-Kassen im Sinne des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sind keine Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes. 07.11.2019 20007050 NOR40124206
§ 2 — Bemessungsgrundlage der Abgabe ↗ RIS
Bemessungsgrundlage der Abgabe § 2. (1) Bemessungsgrundlage für die Stabilitätsabgabe ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme (Abs. 2) des Kreditinstitutes, vermindert um die in Abs. 2 genannten Beträge. Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres zugrunde zu legen, das im Jahr 2010 endet. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen. (2) Die durchschnittliche unkonsolidierte Bilanzsumme errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der für die ersten drei Kalendervierteljahre des Geschäftsjahres übermittelten Aufstellung über die Kapital- und Gruppensolvenz, die im Rahmen des Meldewesens (§ 74 BWG) ermittelt wird, und der Bilanzsumme des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres. Die Bilanzsumme des Kreditinstitutes ist nach den Vorschriften des § 43 ff BWG und der Anlage 2 zu § 43 BWG zu ermitteln. Die Bilanzsumme des Jahresabschlusses und die Vermögensausweise gemäß § 74 BWG sind dabei jeweils um folgende Beträge zu verminde
§ 3 — Höhe der Stabilitätsabgabe ↗ RIS
Höhe der Stabilitätsabgabe § 3. Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2, 18.03.2025 20007050 NOR40268870
KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz