Deregulierung, aber richtig

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BUAG-Zuschlagsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 419/2010 · in Kraft seit 2011-01-01

60/04 Arbeitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das BUAG-System loest ein echtes Problem: Bauarbeiter wechseln haeufig den Arbeitgeber und wuerden ohne Branchenfonds Urlaubs- und Abfertigungsansprueche verlieren - der Schutzzweck ist legitim. Die spezifischen Beitragssaetze werden aber durch eine formale Ministerialverordnung festgelegt, die nahezu jaehrlich geaendert wird, was unnoetigen Rechtsetzungsaufwand erzeugt. Die Satzfestsetzung sollte der BUAK selbst oder dem Kollektivvertrag uebertragen werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubsregelung, Abfertigungsregelung und Winterfeiertagsregelung sowie die Nebenleistungen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Zuschlagsverordnung) StF: BGBl. II Nr. 419/2010 BGBl. II Nr. 430/2011 BGBl. II Nr. 368/2012 BGBl. II Nr. 17/2013 BGBl. II Nr. 414/2013 BGBl. II Nr. 357/2014 BGBl. II Nr. 400/2015 BGBl. II Nr. 344/2016 BGBl. II Nr. 351/2017 BGBl. II Nr. 362/2018 BGBl. II Nr. 383/2019 BGBl. II Nr. 564/2020 BGBl. II Nr. 436/2021 Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 13k Abs. 4, 21 und 26 Abs. 1 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2010, wird verordnet: e-rk3 22.10.2021 20007039 NOR40123588

§ 1 — Zuschlag – Urlaub ↗ RIS

Zuschlag – Urlaub § 1. (1) Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zur Bestreitung des Aufwandes für den Sachbereich der Urlaubsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 11,85fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt. (2) Der Zuschlag gemäß Abs. 1 beträgt (3) Für die Berechnung des für Lehrlinge zu leistenden Zuschlags ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Lehrling auf Grund der gesetzlichen oder kollektivvertraglich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. 07.12.2017 20007039 NOR40199384

§ 6 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Lohnzuschläge für die Urlaubs- und die Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. II Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 366/2009, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung außer Kraft. Sie sind jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 1. Jänner 2011 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 430/2011 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen) oder Teile davon, die vor dem 1. Jänner 2012 liegen, ist § 5 in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3) § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz