Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes
· V · BGBl. II Nr. 400/2010 · in Kraft seit 2010-12-01
16/02 Rundfunk · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt den durch § 6c ORF-Gesetz gesetzlich vorgeschriebenen Public-Value-Beirat bei der KommAustria um und regelt seine Organisation, Zusammensetzung (fünf unabhängige Experten) und Vergütung. Da der Beirat im ORF-G verpflichtend vorgesehen ist, erfüllt diese Verordnung eine notwendige Durchführungsaufgabe ohne eigenen Freiheitseingriff. Die Vergütungsregelungen sind moderat.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Einsetzung des Beirats ↗ RIS
Einsetzung des Beirats § 1. Bei der KommAustria (§ 1 KOG) wird ein Beirat zur Bewertung der Angebotsvielfalt und -konzepte (Public-Value-Beirat) eingesetzt.
§ 3 — Zusammensetzung des Beirats ↗ RIS
Zusammensetzung des Beirats § 3. (1) Dem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (2) Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. (3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in auf fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 — Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes ↗ RIS
Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes § 9. (1) Die Mitglieder des Beirats haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen. (2) Dem Vorsitz gebührt für eine Sitzung eine Vergütung von 300 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt zusätzlich eine Vergütung von 50 Euro für jede angefangene halbe Stunde. (3) Den weiteren Mitgliedern gebührt für die Teilnahme an einer Sitzung eine Vergütung von 220 Euro. Ab einer Sitzungsdauer von vier Stunden gebührt diesen Mitgliedern zusätzlich ein Sitzungsgeld von 35 Euro für jede angefangene halbe Stunde. (4) Durch die Vergütung gemäß Abs. 2 und 3 wird sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten. (5) Für Mitglieder, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß Abs. 2 und 3 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010. (6) Die Kosten des Beirats gelten als Aufwand in Erfüllung der Aufgaben der KommAustria nach § 2 Abs. 1 Z 9 KOG idF BGBl. I Nr. 50/2010 und der Aufgaben der RTR-GmbH n
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz