Deregulierung, aber richtig

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Einrichtung des Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich

· BG · BGBl. I Nr. 99/2010 · in Kraft seit 2023-12-23

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz richtet einen befristeten Fonds zur Instandsetzung juedischer Friedhoefe ein, der noch aktiv laeuft und jaehrlich dotiert wird. Es verteilt staatliche Mittel fuer einen historisch begruendeten Zweck, schraenkt keine Buergerfreiheit ein und ist zeitlich klar begrenzt. Angesichts des sensiblen Hintergrunds und der aktiven Wirkung sollte es bleiben.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einrichtung und Ziel des Fonds ↗ RIS

Einrichtung und Ziel des Fonds § 1. (1) Beim Nationalrat wird zur Unterstützung und Sicherung der Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe Österreichs ein Fonds eingerichtet. Er trägt die Bezeichnung „Fonds zur Instandsetzung der jüdischen Friedhöfe in Österreich“. (2) Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. 31.01.2024 20007013 NOR40123331

§ 2 — Mittel des Fonds ↗ RIS

Mittel des Fonds § 2. (1) Der Bund wendet dem Fonds zur Durchführung seiner Aufgaben jährlich einen Betrag in Höhe von 1,2 Millionen Euro zu. Diese Mittel sind, beginnend ab dem Jahr 2011, anteilsmäßig vom Bund jeweils zu Beginn eines Quartals an den Fonds zu überweisen, sofern dem Bund vom Fonds bis längstens ein Monat vor Quartalsbeginn ein unabweislicher Bedarf glaubhaft gemacht wird. Vom Bund mangels Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes nicht überwiesene Mittel verfallen nicht, sondern können vom Fonds unter Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes vom Bund zu einem der folgenden Quartale abgerufen werden. Am Jahresende beim Bund verbleibende Mittel können in den Folgejahren unter Glaubhaftmachung eines unabweislichen Bedarfes in Anspruch genommen werden. Unabhängig davon können vom Bund innerhalb der Grenze des ersten Satzes dieses Absatzes bei glaubhaft gemachtem höheren Bedarf in einem Quartal auch zusätzliche Mittel an den Fonds überwiesen werden. Es besteht keine Nachschusspflicht des Bundes. (2) Der Betrag gemäß Absatz 1 ist wertgesichert auf der Grundlage des von der Statistik Austria monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder eines an seine

§ 6 — Schlussbestimmungen ↗ RIS

Schlussbestimmungen § 6. (1) Der Fonds wird mit Ende jenes Kalenderjahres, das auf seine 40. Dotierung folgt, abgewickelt. (2) Die zu diesem Zeitpunkt allenfalls verbleibenden Finanzmittel werden dem Nationalfonds für Projekte, die der wissenschaftlichen Erforschung des Nationalsozialismus und des Schicksales seiner Opfer dienen, an das nationalsozialistische Unrecht erinnern oder das Andenken der Opfer wahren, zugeleitet. 31.01.2024 20007013 NOR40257249

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz