Theaterarbeitsgesetz
TAG · BG · BGBl. I Nr. 100/2010 · in Kraft seit 2011-01-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Theaterarbeitsgesetz regelt die besonderen Arbeitsverhältnisse im Theaterbereich. Funktionales Arbeitsrecht. Bleibt; Konsolidierung wäre denkbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen (Mitglieder), die sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung künstlerischer Arbeiten in einem oder mehreren Kunstfächern zur Aufführung von Bühnenwerken verpflichten (Bühnenarbeitsvertrag). (2) Theaterunternehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zur Aufführung von Bühnenwerken betreibt. (3) Abschnitt 3 gilt für das Arbeitsverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder im Sinne des Abs. 1 sind und sich einem/einer Theaterunternehmer/in zur Leistung nichtkünstlerischer Arbeiten verpflichten (andere Theaterarbeitnehmer/innen).
KI-Analyse · 2026-06-06 · 47 §§ im Datensatz