Deregulierung, aber richtig

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Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

· BG · BGBl. I Nr. 97/2010 · in Kraft seit 2010-12-03

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Wie die gleichnamige Vorgängerregelung aus dem Jahr 2009 ermächtigte dieses Bundesgesetz den Finanzminister zur Veräußerung konkret aufgelisteter Bundesliegenschaften. Solche Einmal-Veräußerungsermächtigungen sind mit ihrer Ausführung vollzogen und haben seither keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt. Die Veräußerung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen. BL: EZ: Grundstücke: KG: W 1445 5/1 01202 Breitensee W 2256 Teilung 01107 Simmering W 4423 Teilung 01006 Landstraße W 1458 291/24 01202 Breitensee W 3220 Teilung 01616 Stammersdorf W 1699/1700 alle 01004 Innere Stadt S 1890 960/62 und 960/181 56546 Wals I ST 1 alle 63294 Zettling ST 97 alle 63240 Kalsdorf ST 229 alle 63241 Kasten

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz