Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
· BG · BGBl. I Nr. 97/2010 · in Kraft seit 2010-12-03
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wie die gleichnamige Vorgängerregelung aus dem Jahr 2009 ermächtigte dieses Bundesgesetz den Finanzminister zur Veräußerung konkret aufgelisteter Bundesliegenschaften. Solche Einmal-Veräußerungsermächtigungen sind mit ihrer Ausführung vollzogen und haben seither keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt. Die Veräußerung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen. BL: EZ: Grundstücke: KG: W 1445 5/1 01202 Breitensee W 2256 Teilung 01107 Simmering W 4423 Teilung 01006 Landstraße W 1458 291/24 01202 Breitensee W 3220 Teilung 01616 Stammersdorf W 1699/1700 alle 01004 Innere Stadt S 1890 960/62 und 960/181 56546 Wals I ST 1 alle 63294 Zettling ST 97 alle 63240 Kalsdorf ST 229 alle 63241 Kasten
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz