Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2011
· V · BGBl. II Nr. 360/2010 · in Kraft seit 2010-11-25
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung legt den Anpassungsfaktor für Pensionen und Sozialleistungen für das Jahr 2011 auf den Wert 1,012 fest. Diese einmalige Festsetzung für ein abgeschlossenes Jahr ist seit über 14 Jahren erledigt. Eine Verordnung, die ausschließlich einen historischen Zahlenwert für ein vergangenes Jahr enthält, hat im aktiven Bundesrecht keinen Platz mehr.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2011 mit 1,012 festgesetzt. 25.11.2019 20006983 NOR40122797
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz