Deregulierung, aber richtig

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Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

· V · BGBl. II Nr. 356/2010 · in Kraft seit 2010-11-23

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung schreibt in ueberbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen einen gewaehlten Vertrauensrat samt detailliertem Wahlverfahren vor. Eine Vertretung der Auszubildenden ist nachvollziehbar, das kleinteilige Wahl- und Verfahrensregime aber ueberzogen. Die seitenlangen Vorgaben zu Stimmzetteln, Wahlkommissionen und Fristen sind reine Buerokratie und sollten stark vereinfacht werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — Bildungsfreistellung ↗ RIS

Bildungsfreistellung §3. (1) Jedes Mitglied des Vertrauensrats hat Anspruch auf Freistellung von der Ausbildung zum Zweck der Teilnahme an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von fünf Ausbildungstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung der Ausbildungsbeihilfe. (2) Die die Bildungsfreistellung in Anspruch nehmenden Mitglieder des Vertrauensrates haben den Inhaber der Ausbildungseinrichtung mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraumes, für den die Freistellung beabsichtigt ist, davon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung und dem Vertrauensrat festzusetzen. (3) Wird ein Mitglied des Vertrauensrates bei der nächstfolgenden Vertrauensratswahl wiedergewählt, erhöht sich der Anspruch auf Freistellung für diese Funktionsperiode um die in der Vorperiode nicht konsumierten Tage.

§ 5 — Wahlordnung ↗ RIS

Wahlordnung §5. Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl im vierten Quartal jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen.

§ 9 — Versammlung der Auszubildenden, Wahlkommission und Wählerliste ↗ RIS

Versammlung der Auszubildenden, Wahlkommission und Wählerliste §9. (1) Die Versammlung der Auszubildenden ist vom Vertrauensrat oder - sofern kein Vertrauensrat besteht - von 10 Prozent der Auszubildenden jedenfalls zu Beginn des vierten Quartals mindestens drei Tage vor dem Termin einzuberufen. Sie besteht aus allen Auszubildenden eines Standortes und hat die Aufgabe, die Wahlkommission zu bestellen. (2)Für die Organisation und Durchführung der Wahl ist die aus drei Personen bestehende Wahlkommission verantwortlich. Die Mitglieder der Wahlkommission werden in der Versammlung der Auszubildenden gewählt. Die Wahlkommission konstituiert sich unmittelbar nach der Wahl und bestimmt aus ihrer Mitte einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin. (3) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und der Wahlkommission möglichst nach deren Konstituierung vorzulegen. Sie ist außerdem zehn Tage vor dem Wahltag zu aktualisieren und spätestens eine Woche vor dem Wahltag an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle aufzulegen. In der Wählerliste sind alle Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge ihrer Familien- und Vornamen unter Beifügung des Ge

§ 12 — Stimmzettel ↗ RIS

Stimmzettel § 12. (1) Die Wahlkommission hat unverzüglich nach Feststellung der Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu beinhalten hat. (2) Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist von der Wahlkommission unter Beachtung der Anzahl der Wahlvorschläge festzulegen. (3) Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild, ohne Unterschiede in der Farbgebung, aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervor gehen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz