Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Georgien)
· Vertrag – Georgien · BGBl. III Nr. 124/2010 · in Kraft seit 2011-01-01
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen ueber polizeiliche Zusammenarbeit mit Georgien; Datenverarbeitung erfolgt ausdruecklich nur nach Massgabe des jeweiligen nationalen Rechts, legitimer Sicherheitszweck.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit ↗ RIS
Artikel 1 Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres jeweiligen nationalen Rechts bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches der Vertragsparteien umfasst insbesondere folgende Bereiche:
Art. 5 — Datenschutz ↗ RIS
Artikel 5 Datenschutz Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den Vertragsparteien erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt oder nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden: ___________________________ 1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idgF.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz