Deregulierung, aber richtig

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Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

· V · BGBl. II Nr. 340/2010 · in Kraft seit 2010-11-01

44 Zivildienst · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt rein intern Form, Ausstellung und Tragweise der Zivildienstkarte, die gesetzlich in § 23 Abs. 4 ZDG verankert ist. Das Abzeichen dient der Identifizierbarkeit von Zivildienstleistenden im Einsatz gegenüber Dritten und ist ein notwendiges Verwaltungsdetail zum Zivildienstgesetz. Kein nennenswerter Eingriff in bürgerliche Freiheiten.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Ausstellung und Ausfolgung ↗ RIS

Ausstellung und Ausfolgung § 1. Das Zivildienstabzeichen ist von der Zivildienstserviceagentur auszustellen und dem Zivildienstpflichtigen spätestens 15 Tage nach seinem Dienstantritt auszuhändigen. 03.10.2019 20006972 NOR40217669

§ 2 — Gestaltung ↗ RIS

Gestaltung § 2. (1) Das Zivildienstabzeichen ist als Vollplastikkarte mit den Abmessungen 85,6 mm x 53,95 mm x 0,79 mm mit beidseitiger, hochglänzender Laminierung herzustellen. Auf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, die Zivildienstzahl sowie der Zuweisungszeitraum (Gültigkeitsdauer) anzuführen und ist die Aufschrift „Zivildienstkarte“ anzubringen. Das Zivildienstabzeichen ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen. (2) In Fällen, in denen vom Zivildienstleistenden Dienstkleidung zu tragen ist, kann von der Einrichtung die Aushändigung eines Stoffabzeichens mit geendeltem Rand beantragt werden. Das Stoffabzeichen hat die Form einer hochstehenden Ellipse und ist 62 mm hoch, 42 mm breit und mit einem 1 mm breiten Goldrand umgeben. Das Stoffabzeichen ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. 03.10.2019 20006972 NOR40217670

§ 3 — Tragweise ↗ RIS

Tragweise § 3. (1) Das Zivildienstabzeichen nach § 2 Abs. 1 ist quer im Bereich des Oberkörpers zu befestigen und von den Zivildienstleistenden während ihrer Einsätze sichtbar zu tragen. (2) Das Stoffabzeichen nach § 2 Abs. 2 ist am linken oder rechten Oberarm der je nach Witterung vom Zivildienstleistenden zu tragenden Oberbekleidung, etwa 10 bis 15 cm unter der Ärmelnaht aufgenäht oder in Form einer Armbinde, auf der das Abzeichen nach § 2 Abs. 2 angebracht ist, zu tragen. Ausnahmsweise kann das Stoffabzeichen an einer anderen sichtbaren Stelle der Dienstkleidung angebracht werden, wenn dies aus Gründen, die in einer einsatzspezifischen Verwendung des Zivildienstleistenden liegen, nicht anders möglich ist. (3) Das Zivildienstabzeichen ist auch in jenen Fällen sichtbar zu tragen, in denen ein Stoffabzeichen auf der Dienstkleidung angebracht ist. Ist das Tragen des Zivildienstabzeichens aufgrund der vom Zivildienstleistenden zu verrichtenden Tätigkeiten nicht möglich oder hinderlich, so ist stattdessen das Stoffabzeichen alleine sichtbar zu tragen. 03.10.2019 20006972 NOR40217671

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz